Beschreibung:

  • AGBs – Was ist wirksam, was ist unwirksam?
  • Sie wollen ein Auto (ver-)kaufen und vertraglich sicher sein?
  • Haben Sie im Internet einen Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen? (Fernabsatzvertrag)
  • Sie möchten einen Vertrag nach dem haustürwiderrufsrecht widerrufen?

Die Ausarbeitung und Unterzeichnung von Verträgen gehört in Deutschland zum täglichen Geschäft. Und selbst wenn Sie sich um größtmöglichen Abstand zu vertraglichen Vereinbarungen bemühen – um einen Vertrag bezüglich der neuen Wohnung, dem neuen Auto oder dem Zeitschriftenabo kommt man nicht herum. Ein Vertrag bedeutet ein Rechtsgeschäft zwischen mindestens zwei Personen, das die Rechte und Pflichten der Parteien verbindlich festlegt.

Pacta sunt servanda, zu deutsch: „Verträge sind einzuhalten“.

Dieser Grundsatz macht deutlich, wie verbindlich Verträge heutzutage sind und wie wichtig eine genaue Kenntnis der Materie ist. Im besten Falle wird schon vor der Unterzeichnung eine Überprüfung des Vertrages veranlasst, aber auch im Nachhinein können Klauseln geändert oder der Vertrag für nichtig erklärt werden. Ein lupenreiner, nicht anfechtbarer und rechtswirksamer Vertrag braucht deshalb Zeit, um nach allen Seiten völlig abgesichert zu sein. Eine anwaltliche Beratung kann hier schon im Vorhinein ansetzen und späteren Problemen mit den Vertragspartnern vorbeugen.

Sind Sie bereits in einen Vertrag eingetreten und nun völlig unzufrieden? Zuerst kommt es auf die VertragsART an, in die Sie als Vertragspartner eingestiegen sind: Hier unterscheidet man zum Beispiel zwischen Fernabsatz- und Versicherungsverträgen, Haustürgeschäften, Verbraucherdarlehensverträgen, Teilzahlungsgeschäften, Ratenlieferungsverträgen, Dauerschuldverhältnissen oder Kaufverträgen. Die Liste möglicher Vertragsarten ist lang, denn generell besteht durch die Vertragsfreiheit die Möglichkeit eines völlig formfreien Vertrages.

Die Bindung an den Vertrag hängt wiederum von mehreren Faktoren ab:

  • Existiert noch ein Widerrufs- oder Rückgaberecht?
  • Sind Leistungsstörungen und/oder Mängel erkennbar?
  • Waren Sie sich über den Inhalt Ihrer Erklärung nicht im Klaren?
  • Sind Sie bei Vertragsabschluss getäuscht oder bedroht worden?

Die Möglichkeiten für eine Vertragslösung können oft sehr begrenzt sein, doch auch eine Vertragsänderung kann in Betracht gezogen werden. Wiederum heißt das Motto: „Je früher, desto besser“. Denn je länger Sie Ihre Verträge „ruhen“ lassen, desto schwieriger wird eine Vertraganfechtung werden.
>>> Bei arglistiger Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist zum Beispiel ein Jahr.

Autokauf

Wenn sich herausstellt, dass Ihr Wagen entgegen der Auszeichnung nicht modellaktuell war oder der Händler Ihnen eine atypische Vornutzung (Mietwagen, Taxi etc.) verschwiegen hat, stellt sich die Frage einer möglichen Rückabwicklung des Kaufs.

Oder haben Sie Ihren Wagen über das Internet gekauft?
Als Verbraucher haben Sie ein Widerrufsrecht! Problematisch wird es, wenn es bei Übergabe des Wagens zu echten Nachverhandlungen gekommen ist und jetzt dieser „neue“ Vertrag gilt. Dann nämlich entfällt Ihr Widerrufsrecht.

Die zweite Möglichkeit, sich von einem unliebsamen Vertrag zu lösen, bietet der Rücktritt. Dafür muss der Wagen allerdings bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sein.

Sie sehen, gerade der Bereich des Autokaufes ist komplex, daher bedarf es hier einer kompetenten anwaltlichen Unterstützung. Herr RA Beumer ist hier als Fachanwalt für Verkehrsrecht ihr Ansprechpartner.