Nach dem Unfall verletzt: Welche Ansprüche stehen mir zu?
Ein Unfall passiert oft in Sekunden, die Folgen aber können Monate oder Jahre dauern. Wer verletzt wird, steht häufig vor einem Wust aus Arztbesuchen, Behördenschreiben und Versicherungsanfragen. Dabei vergessen viele, dass das deutsche Recht Verletzten weitreichende Ansprüche einräumt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, was nach einem Unfall mit Personenschaden geltend gemacht werden kann und wo die häufigsten Fehler lauern.
Was ist eigentlich ein Personenschaden?
Ein Personenschaden liegt immer dann vor, wenn jemand durch einen Unfall körperlich oder seelisch verletzt wird. Das Gesetz schützt in diesem Fall über § 253 BGB ausdrücklich auch immaterielle Beeinträchtigungen, also solche, die sich nicht in einer Rechnung ausdrücken lassen. Konkret umfasst ein Personenschaden typischerweise folgende Ansprüche:
- Schmerzensgeld für körperliche und seelische Leiden
- Heilbehandlungskosten wie Arzt-, Krankenhaus- und Rehakosten
- Verdienstausfall bei Arbeitnehmern oder entgangener Gewinn bei Selbstständigen
- Pflegekosten bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit
- Haushaltsführungsschaden bei eingeschränkter Alltagsfähigkeit
- Sachschäden am Körperumfeld wie beschädigte Kleidung, Brille oder Prothesen
Wichtig: Diese Ansprüche richten sich in der Praxis meist direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, da in Deutschland eine gesetzliche Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.
Wie viel Schmerzensgeld ist realistisch?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, da § 253 BGB ausdrücklich eine „billige Entschädigung“ im Einzelfall vorschreibt. Als Orientierung dienen sogenannte Schmerzensgeldtabellen, die vergangene Urteile vergleichbarer Fälle auflisten. Die Bandbreite ist enorm:
- Rund 1.300 Euro für ein Schleudertrauma (HWS-Syndrom) nach einem Unfall
- Knapp 31.000 Euro für ein schweres depressives Syndrom als Unfallfolge
- Rund 55.000 Euro bei einem Schädelhirntrauma mit Wesensveränderung
- Bis zu 750.000 Euro für Hinterbliebene nach einem tödlichen Unfall
Das Gesetz legt in § 12 StVG einen Höchstbetrag von fünf Millionen Euro für Personenschäden fest. Relevant für die Berechnung sind das Ausmaß der Verletzung, die Behandlungsdauer, mögliche Vorerkrankungen, das Alter der verletzten Person und ein etwaiges Mitverschulden.
Mitverschulden: Was, wenn der Unfall nicht völlig fremd verschuldet war?
Ein häufiger Fallstrick ist das sogenannte Mitverschulden nach § 254 BGB. Hat die verletzte Person selbst zum Unfall beigetragen, werden die Ansprüche anteilig gekürzt. Wer beispielsweise keinen Sicherheitsgurt getragen hat oder als Fußgänger bei Rot über die Straße gegangen ist, muss damit rechnen, dass die Versicherung die Auszahlung entsprechend reduziert. Das bedeutet aber nicht, dass alle Ansprüche verfallen. Selbst bei einem Mitverschulden von 50 Prozent bleiben die Hälfte aller Schadensersatzpositionen bestehen.
Verjährung: Wie lange hat man Zeit?
Hier unterscheidet das Gesetz genau. Die Regelschuld nach § 195 BGB beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der Unfall passiert ist. Wer also am 9. April 2025 verunfallt, muss seine Ansprüche spätestens zum 31. Dezember 2028 geltend gemacht haben. Für schwere Personenschäden gilt jedoch eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren nach § 199 Abs. 2 BGB, was besonders dann relevant wird, wenn Spätfolgen erst Jahre später auftreten, etwa eine notwendige Operation aufgrund einer alten Unfallverletzung.
Was viele unterschätzen
Die Versicherung des Unfallverursachers verfolgt eigene wirtschaftliche Interessen und wird in der Regel versuchen, Ansprüche so gering wie möglich zu regulieren. Wer ohne rechtliche Unterstützung mit der Versicherung verhandelt, riskiert, deutlich weniger zu erhalten als ihm rechtlich zusteht. Besonders bei Dauerschäden, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit oder psychischen Folgen lohnt sich eine genaue Prüfung des gesamten Schadenumfangs, denn viele Positionen werden im Erstangebot der Versicherung schlicht nicht berücksichtigt.
Prüfung Ihres Falls
Wenn Sie nach einem Unfall verletzt wurden und unsicher sind, welche Ansprüche Ihnen zustehen oder ob das Angebot der Versicherung angemessen ist, prüfen wir Ihren Fall gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail mit einer kurzen Schilderung des Unfalls und den bisher vorliegenden Unterlagen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.