Telefon am Steuer während Fahrzeugstillstands durch die Start-Stopp-Funktion (OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2014 – 1 RBs 1/14)
Viele modernen Autos haben die „Start-Stopp-Automatik“, die beim Stillstand des Fahrzeugs z.B. an einer Ampel den Motor ausschaltet und, sobald man das Gaspedal betätigt, diesen wieder anschaltet. Das OLG Hamm musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Nutzung des Mobiltelefons, während der Motor durch eben diese technische Einrichtung abgeschaltet ist, gem. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO strafwürdig ist oder nicht. Das obige Beispiel lag dem Sachverhalt zu Grunde: der Bekl. hielt an einer roten Ampel, telefonierte mit dem Telefon am Ohr und wurde dabei von der Polizei erwischt.
Der Aufhänger liegt im Begriff „Führen“ eines Fahrzeugs. Ein Fahrzeug führt, wer es in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen in Bewegung hält. Dass das Fahrzeug im Beispiel nicht in Bewegung war, ist offensichtlich. Strittig war jedoch, wie der Motor ein- und ausgeschaltet werden muss. Im vorhergehende Urteil des AG Dortmund wird ausgeführt, dass zu der Beendigung des „Führens“ ein bewusstes Ausschalten des Motors z.B. durch eine Zündvorrichtung erforderlich ist, was aber durch die Start-Stopp-Funktion unbewusst geschieht. Dieses Ergebnis erscheint weltfremd und dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1a StVO nicht entsprechend. Zutreffend führt das OLG Hamm aus, dass durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO gewährleistet werden soll, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Steht aber das Fahrzeug und ist der Motor nicht in Betrieb, fallen Fahraufgaben, wofür der Führer beide Hände benötigt, nicht an, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Motor zuvor durch den Fahrer durch Betätigen der Zündung oder mit der Abbremsung bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden ist.
Als Ergebnis lässt deshalb festhalten: das Telefonieren mit dem Telefon am Ohr, während der Motor bei Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet wurde, ist nicht nach § 23 Abs. 1a S. 1 StVO strafwürdig. Abschließend sei aber gesagt, dass, sobald der Motor wieder eingeschaltet ist, die obige Norm greift! Man sollte deshalb eine Freisprechanlage verwenden oder bestenfalls das Telefonieren im Auto unterlassen und sich vollständig auf den Verkehr konzentrieren.
Zum Nachlesen:
https://openjur.de/u/744487.html
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamm-beschluss-1rbs1-14-handy-fahrzeug-motor/